AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOFELE GmbH (Stand 2023)
Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der HOFELE GmbH. Sie gelten für alle Vertragspartner der HOFELE GmbH, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen des Zivilrechts sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder um Unternehmer und Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt (nachfolgend „Kunde“). Abweichende Sonderbestimmungen insbesondere für Verbraucher werden in diesen AGB gesondert ausgewiesen.
1.2. Die AGB der HOFELEGmbH gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die HOFELE GmbH deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mangels ausdrücklicher Zustimmung der HOFELE GmbH, verpflichten abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden die HOFELE GmbH auch dann nicht, wenn die HOFELE GmbH diesen nach Eingang bei der HOFELE GmbH nicht ausdrücklich widersprochen hat oder wenn die HOFELE GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden ihre Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit der HOFELE GmbH, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich deren Anlagen.
1.4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den Anlagen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
2.1. Vertragsgegenstand von Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen (nachfolgend „Vertrag“) zwischen der HOFELE GmbH und einem Kunden können individualisierte Neufahrzeuge, Gebrauchtwagen (beispielweise mit Tages- oder Kurzzeitzulassung) sowie deren Zubehörteile sein (nachfolgend „Vertragsgegenstand“).
2.2. Sämtliche Offerten der HOFELE GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.3. Die HOFELE GmbH übermittelt dem Kunden auf dessen konkrete Anfrage hinsichtlich eines bestimmten Vertragsgegenstands, ein verbindliches Kaufvertragsoder Auftragsangebot der HOFELE GmbH (Angebot). Dieses Angebot sendet der Kunde bei Vertragsabsicht nach entsprechender Prüfung komplettiert und unterzeichnet an die HOFELE GmbH zurück (Annahme).
2.4. Der Vertrag zwischen der HOFELE GmbH und dem Kunden ist zustande gekommen, wenn der Kunde das ihm durch die HOFELE GmbH unterbreitete schriftliche Angebot unterzeichnet zurücksendet und diese Annahmeerklärung der HOFELE GmbH zugeht. Die HOFELE GmbH wird dem Kunden nach Erhalt der unterzeichneten Annahmeerklärung eine entsprechende Auftragsbestätigung zusenden, welche lediglich deklaratorische Wirkung hat.
2.5. Die HOFELE-Design GmbH kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragsgegenstand aus Gründen, die die HOFELE GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn die HOFELE GmbH von ihrem eigenen Lieferanten ohne ihr Verschulden nicht beliefert wird, nicht verfügbar ist. Die HOFELE GmbH verpflichtet sich im Fall der Nichtverfügbarkeit, den Kunden unverzüglich zu informieren und eine eventuell bereits geleistete Vergütung unverzüglich zurück zu erstatten.
3. Widerrufsrecht für Verbraucher
3.1. Widerrufsrecht
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB und ist der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikation geschlossen worden (Fernabsatz), kann der Vertrag nach Maßgabe der in Anlage 1 zu diesen AGB aufgeführten Widerrufsbelehrung, widerrufen werden. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
3.2. Finanzierte Geschäfte
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB und ist der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikation geschlossen worden (Fernabsatz), kann der Vertrag nach Maßgabe der in Anlage 1 zu diesen AGB aufgeführten Widerrufsbelehrung, widerrufen werden. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Hat der Kunde diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerruft er den finanzierten Vertrag, ist der Kunde auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber des Kunden im Hinblick auf die Finanzierung der
Mitwirkung der HOFELE GmbH bedient. Wenn der HOFELE GmbH das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufes bereits zugeflossen ist, kann sich der Kunde wegen der Rückabwicklung nicht nur an die HOFELE GmbH, sondern auch an den Darlehensgeber des Kunden halten.
4. Lieferung und Lieferort des Vertragsgegenstands; Gefahrübergang
4.1. Grundsätzlich hat der Kunde den Vertragsgegenstand am Geschäftssitz der HOFELE GmbH in Sindelfingen abzuholen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über.
4.2. Kann der Kunde zu der Abholung nicht persönlich erscheinen, wird der Vertragsgegenstand nur gegen Vorlage einer Vollmacht an die abholende Person übergeben.
4.3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und vorbehaltlich einer gesonderten Abrede zwischen den Vertragsparteien, liefert die HOFELE GmbH den Vertragsgegenstand innerhalb Deutschlands an den Kunden (Versendungskauf). Die Transportkosten sind in diesem Fall vom Kunden zu tragen. Ein Versendungskauf erfolgt nur bei einer vorherigen Zahlung mittels Überweisung.
4.4. Im Falle eines Versendungskaufs trifft die HOFELE GmbH mit Übergabe des Vertragsgegenstands an den Spediteur keine Haftung für Beschädigung oder Untergang des Vertragsgegenstands während des Transports.
4.5. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Vertragsgegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4.6. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
5. Liefertermine
5.1. Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2020).
5.2. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Liefertermine unverbindlich.
5.3. Eine Übergabe des Vertragsgegenstands findet sowohl bei Abholung, als auch bei einer Hauszustellung grundsätzlich nur bei vorheriger vollständiger Zahlung des Kaufpreises und im Falle des Leasings oder Finanzierungskauf nach Bestätigung durch die finanzierende Bank der das Leasingunternehmen statt.
5.4. Ändert sich die Auslieferungszeit des Fahrzeugs durch den Hersteller an die HOFELE GmbH und kommt es zu einer verspäteten Auslieferung des Vertragsgegenstands durch den Hersteller an die HOFELE GmbH aus Gründen, die die HOFELE GmbH nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung), so wird die HOFELE GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder die HOFELE GmbH noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder die HOFELE GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5.5. Sollte ein bestellter Vertragsgegenstand nicht lieferbar sein, weil die HOFELE GmbH von ihrem Lieferanten ohne ihr Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden kann, ist die HOFELE GmbH zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Hierüber wird die HOFELE GmbH den Kunden unverzüglich nach Kenntnis der Nichtbelieferung durch den Lieferanten, informieren.
5.6. Der Eintritt des Lieferverzugs der HOFELE GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.7. Fälle von unverschuldeten Verzögerungen, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die HOFELE GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit dem Kunden in Folge einer Verzögerung die Annahme der Ware nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung, frühestens aber nach 30 Tagen, vom Kaufvertrag zurücktreten. Darüberhinausgehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
6. Abnahme
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die HOFELE GmbH von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6.2. Im Falle einer unberechtigten Nichtabnahme des Vertragsgegenstands, verpflichtet sich der Kunde an die HOFELE GmbH Schadensersatz in Höhe von 15 % des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die genannte Schadenspauschale in Höhe von 15 % des Gesamtkaufpreises. In diesem Falle reduziert sich der vom Kunden an die HOFELE GmbH zu zahlende Betrag auf den niedrigeren nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung durch die HOFELE GmbH gegenüber dem Kunden wird durch diese Klausel nicht berührt.
6.3. Eine rechtsgrundlose Verweigerung der Abnahme des Fahrzeugs und/oder der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls verpflichten zum Schadensersatz.
7. Beschaffenheit des Fahrzeugs
7.1. Als Beschaffenheit des Fahrzeugs gelten ausschließlich die in dem Vertragsformular angeführten Fahrzeugdaten.
7.2. Angaben der HOFELE GmbH zum Vertragsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen Darstellungen, sowie die Ersetzung von einzelnen Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8. Mängelgewährleistung und Garantie
8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
8.2. Grundlage der Mängelhaftung der HOFELE GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung des Vertragsgegenstands (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von der HOFELE GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gegeben waren. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
8.3. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers des Vertragsgegenstands und sonstiger Dritter übernimmt die HOFELE GmbH insoweit keine Haftung.
8.4. Die HOFELE GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er – soweit es sich dabei um einen Kaufmann handelt – seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
8.5. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
8.6. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
8.7. Sofern für das Fahrzeug eine Garantie abgegeben wurde, erstreckt sich diese zunächst in einer etwaig verbleibenden Herstellergarantie und wird danach über eine Anschluss- bzw. Gebrauchtwagengarantie bei einem externen Versicherungsunternehmen, das dem Kunden bekannt gegeben wird, bis zur vertraglich vereinbarten Gesamtdauer sichergestellt. Garantiegeber ist nicht die HOFELE GmbH, sondern das die Garantie übernehmende Versicherungsunternehmen, welches dem Kunden bei Vertragsabschluss bekannt gegeben wird. Der Inhalt der Garantie ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsbedingungen des Herstellers oder des Versicherungsunternehmens. Die Kosten für den Abschluss der Anschluss- und Gebrauchtwagengarantie übernimmt die HOFELE GmbH. Die gesetzliche Gewährleistung der HOFELE GmbH bleibt von der Garantiehaftung unberührt.
8.8. Ist der Kunde kein Verbraucher ist bei Gebrauchtfahrzeugen eine Gewährleistung / Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Eine Garantieversicherung kann auf Kundenwunsch abgeschlossen werden, die Kosten hierfür trägt der Kunde.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Der seitens der HOFELE GmbH gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller
der HOFELE GmbH aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der HOFELE GmbH bestehenden Forderungen Eigentum der HOFELE GmbH bzw. des Vorbesitzers.
9.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief der HOFELE GmbH zu. Der Fahrzeugbrief wird dem Kunden grundsätzlich erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen an die HOFELE GmbH übergeben.
9.3. Wird dem Kunden ausnahmsweise der Fahrzeugbrief vor vollständiger Zahlung der Kaufpreisforderung zwecks Ummeldung des Fahrzeugs gemäß §25 StVZO übergeben, bleibt der Eigentumsvorbehalt sowohl an dem Fahrzeug als auch dem Fahrzeugbrief bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, den KFZ-Brief nur für die Ummeldung zu nutzen und ihm im Falle des Leasings bzw. eines Finanzierungskaufs unverzüglich an die HOFELE GmbH an die HOFELE GmbH zurückzugeben.
9.4. Der Kunde ist bis zur vollständigen Begleichung aller zu Gunsten der HOFELE GmbH bestehenden Forderungen nicht berechtigt, das Fahrzeug oder den KFZ-Brief auf Dritte zu übertragen und/oder sonst wie darüber zu Verfügen (zum Beispiel durch Verpfändung etc.). Der Kunde hat die HOFELE GmbH über jegliche Gefährdung des gelieferten Vertragsgegenstands, insbesondere über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Fahrzeug unverzüglich zu unterrichten. Die HOFELE GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Fahrzeugherausgabe zu verlangen.
9.5. Sofern der Kunde die Ware mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der HOFELE GmbH im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußert, tritt er bereits jetzt alle Forderungen und Ansprüche, die ihm durch die Weiterveräußerung der Ware gegen Dritte zustehen, an die HOFELE GmbH ab. Die HOFELE GmbH nimmt hiermit diese Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Weiteres zur Einziehung der Forderung ermächtigt; die HOFELE GmbH behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen der HOFELE GmbH hat der Kunde den Namen des Schuldners der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesem die Abtretung anzuzeigen.
10. Rügeverpflichtung
Ist der Kunde ein Kaufmann, muss er etwaige Mängel des Fahrzeugs unverzüglich schriftlich rügen (§377 HGB).
11. Kaufpreis und Kaufpreiszahlung
11.1. Der Kunde hat die im Vertrag genannte Vergütung zu entrichten. Etwaige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
11.2. Der im Vertrag vereinbarte Preis versteht sich in EUR ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Er ist als Festpreis zu verstehen und nicht skontierfähig.
11.3. Die HOFELE GmbH hat keinen Einfluss auf Preisänderungen durch den Hersteller. Erhöht sich der Preis für den Bezug des Basisfahrzeuges des Herstellers gegenüber der HOFELE GmbH, so ist die HOFELE GmbH berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreis dieses Vertrages entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht, sofern der Kaufgegenstand innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss dieses Vertrages geliefert werden soll und eine solche Kaufpreiserhöhung nicht handelsüblich ist. Eine solche Preiserhöhung ist auf maximal 5 % des ursprünglichen Kaufpreises beschränkt. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
11.4. Der Kaufpreis ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wie folgt fällig: Bei Vertragsabschluss hat der Kunde für den Erwerb des Mercedes-Benz Basisfahrzeugs eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Kaufpreises an die HOFELE GmbH zu leisten. Mit Übergabe der Übernahmeinformation an den Kunden ist der Restbetrag des vom Kunden an die HOFELE GmbH zu zahlenden Kaufpreises zur Zahlung fällig.
11.5. Mit Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während eines Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der HOFELE GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
11.6. Sämtliche Zahlungen des Kunden an die HOFELE GmbH erfolgen per Überweisung vom Bank- oder Geschäftskonto des Kunden auf das Geschäftskonto der HOFELE GmbH per IBAN/SWIFT (Sepa). Alle dabei entstehenden Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.
11.7. Sämtliche anfallenden Steuern trägt der Kunde. Der Kunde trägt auch die Verantwortung für die steuerlich korrekte Abwicklung und die Abführung anfallender Steuern. Die HOFELE GmbH führt die berechnete Umsatzsteuer, die der Kunde an die HOFELE GmbH zahlt, an das Finanzamt ab. Der Kunde wird die HOFELE GmbH von Steuerverpflichtungen freistellen, sofern der Kunde Steuern zu tragen hat.
12. Rücktrittsrecht
12.1. Die HOFELE GmbH hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der sich aus dem Vertrag ergebende Kaufpreis nebst Nebenkosten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer nicht vor Übergabe des Fahrzeugs gezahlt ist.
12.2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der HOFELE GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die HOFELE GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (z.B. Individualanfertigungen von Fahrzeugen) kann die HOFELE GmbH den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8 dieser AGB unberührt.
14. Haftung
14.1. Die HOFELE GmbH haftet für ihre eigenen Leistungen und die ihrer Erfüllungsgehilfen nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, soweit sich auf den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 14 nicht etwas anderes ergibt: 14.1.1. Die Haftung der HOFELE GmbH für Schäden, die von der HOFELE GmbH oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
14.1.2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der HOFELE GmbH, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, unabhängig vom Grad des Verschuldens der Höhe nach unbegrenzt.
14.1.3. Die HOFELE GmbH haftet im Übrigen der Höhe nach auch unbegrenzt für Schäden, die auf ein schwerwiegendes Organisationsverschulden der HOFELE GmbH zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch ein Fehlen einer garantierten Beschaffenheit des Vertragsgegenstands hervorgerufen werden.
14.1.4. Sofern keiner der in Ziffer 14.1.1 bis 14.1.3 genannten Fälle gegeben ist, haftet die HOFELE GmbH für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, in der Regel somit auf den jeweiligen Auftragswert. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Vertragspflichten der HOFELE GmbH, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
14.1.5. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Schadensersatzhaftung der HOFELE GmbH ohne Verschulden ausgeschlossen.
14.2. Haftungsansprüche nach den obenstehenden Bestimmungen in Ziffer 14.1 dieser AGB verjähren, soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen uneingeschränkt.
14.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende gesetzliche Haftungsgründe bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
14.4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sinngemäß auch für die Haftung der HOFELE GmbH im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der HOFELE GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
15.3. Erfüllungsort ist Sindelfingen.
15.4. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten Unternehmenssitz der HOFELE GmbH vereinbart. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die HOFELE GmbH ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
15.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Anlage 1 – WIDERRUFSBELEHRUNG UND WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER
Widerrufsrecht
Sie haben als Verbraucher das Recht innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt mit dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Vertragsgegenstände in Besitz genommen haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie der HOFELE GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B: ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Der Widerruf ist zu richten an: HOFELE GmbH, Fronäckerstraße 44, 71063 Sindelfingen.
Rechtfolgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen unverzüglich uns spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag herauszugeben, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei der HOFELE GmbH eingegangen ist
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Die HOFELE GmbH erhebt in solch einem Falle pauschalisierten Ersatz in Höhe von 0,3% des Kaufpreises pro angefangene 300 km zzgl. 5,0% des Kaufpreises für Briefeintragung. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer geringeren Abnutzung vorbehalten.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Vertragsgegenstände nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Vertragsgegenstände nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Weiterhin behält sich die Gleichzeitig HOFELE GmbH Ersatzansprüche vor, die aus einem nichtsachgerechten Gebrauch des Vertragsgegenstands resultieren, vor. Bei Überlassung von Sachen gilt die Wertsatzforderung nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was den Wert beeinträchtigt.
Der Vertragsgegenstand wird bei Ihnen abgeholt. Die HOFELE GmbH trägt die Kosten der Abholung der Vertragsgegenstände.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOFELE-Design GmbH für HOFELE-Sonderteile(Stand 2023)
- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hofele Design GmbH („AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen der HOFELE Design GmbH (nachfolgend „HOFELE“).
1.2. Die nachstehenden AGB gelten grundsätzlich für alle HOFELE-Vertragspartner, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen des Zivilrechts sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder um Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt (nachfolgend „Vertragspartner“). Abweichende Sonderbestimmungen insbesondere für Verbraucher werden in diesen AGB besonders ausgewiesen.
1.3 Die AGB der HOFELE gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn HOFELE deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mangels ausdrücklicher Zustimmung der HOFELE, verpflichten abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die HOFELE auch dann nicht, wenn HOFELE diesen nach Eingang bei der HOFELE nicht ausdrücklich widersprochen hat oder wenn HOFELE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ihre Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4. Abweichungen von den AGB sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch HOFELE schriftlich bestätigt worden sind.
1.5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen HOFELE und dem jeweiligen Vertragspartner, einschließlich Nebenabreden und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB einschließlich deren Anlagen.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie in diesen AGB und/oder in den Anlagen nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand von Kaufverträgen und Werklieferverträgen zwischen der HOFELE und dem Vertragspartner (nachfolgend „Vertrag“ oder „Verträge“) sind individualisierte HOFELE-Sonderteile (nachfolgend „HOFELE-Sonderteile“ oder einzeln „HOFELE-Sonderteil“). Die HOFELE-Sonderteile werden von HOFELE hergestellt.
3. Vertragsschluss
3.1. Sämtliche Offerten der HOFELE sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern, werden erst durch schriftliche Bestätigung der HOFELE verbindlich.
3.2. Die HOFELE übermittelt dem Vertragspartner auf dessen konkrete Anfrage hinsichtlich eines bestimmten HOFELE-Sonderteils ein Kaufvertrags- oder Auftragsangebot (Angebot). Dieses sendet der Vertragspartner nach entsprechender Prüfung komplettiert und unterzeichnet an HOFELE zurück (Annahme). Der Vertrag zwischen HOFELE und dem Vertragspartner ist zustande gekommen, wenn HOFELE das von dem Vertragspartner unterzeichnete Angebot (Annahme) erhält. HOFELE wird dem Vertragspartner im Anschluss eine entsprechende Auftragsbestätigung zusenden.
4. Widerrufsrecht für Verbraucher
4.1. Widerrufsrecht Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des §13 Bürgerliches Gesetzbuch und ist der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikation geschlossen worden (Fernabsatz), kann der Kaufvertrag nach Maßgabe der in Anlage 1 zu diesen AGB aufgeführten Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
4.2. Widerrufserklärung Der Vertragspartner kann seine Widerrufserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Vertrags. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: HOFELE-Design GmbH, Fronäckerstraße 44, 71063 Sindelfingen.
4.3. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Vertragspartner HOFELE die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, muss der Vertragspartner HOFELE insoweit ggf. Wertersatz leisten. HOFELE-Design GmbH 2 HOFELE erhebt in diesem Fall einen pauschalisierten Ersatz in Höhe von 0,3 % des Kaufpreises pro angefangener 300 Km die durch ein Fahrzeug in welchem ein HOFELE-Sonderteil verbaut worden ist zurückgelegt wurde. Hinzu kommen 5,0 % des Kaufpreises soweit eine Eintragung des HOFELE-Sonderteils in den Brief eines Fahrzeuges erfolgt ist Dem Vertragspartner wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die genannte Pauschale. In diesem Falle reduziert sich der vom Vertragspartner an HOFELE zu zahlende Betrag auf den niedrigeren nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung einer höheren Wertminderung durch HOFELE gegenüber dem Vertragspartner wird durch diese Klausel nicht berührt HOFELE behält sich etwaige Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche, die aus einem nichtsachgerechten Gebrauch resultieren, vor. Bei Überlassung von Sachen gilt die Wertsatzforderung nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Vertragspartner etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Vertragspartner die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alle Maßnahmen unterlässt, die geeignet sind den Wert des HOFELE-Sonderteils zu beeinträchtigen. Das Fahrzeug wird beim Vertragspartner durch HOFELE abgeholt.
4.4. Finanzierte Geschäfte
Hat der Vertragspartner den Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerruft er den finanzierten Kaufvertrag, ist der Vertragspartner auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber des Vertragspartners im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung der HOFELE bedient. Soweit der HOFELE die Darlehensvaluta bei Wirksamwerden des Widerrufes bereits zugeflossen ist, kann sich der Vertragspartner wegen der Rückabwicklung nicht nur an HOFELE, sondern auch an den Darlehensgeber des Vertragspartners halten.
4.5. Das Widerrufsrecht besteht nicht für Vertragspartner, die Unternehmer im Sinne des §14 Bürgerliches Gesetzbuch sind.
5. Lieferung und Lieferort der HOFELE-Sonderteile; Gefahrtragung
5.1. Soweit individualvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, hat der Vertragspartner die HOFELE-Sonderteile spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Liefer- bzw. Abholungsanzeige am Geschäftssitz der HOFELE in Sindelfingen abzuholen.
5.2. Soweit der Vertragspartner zur Abholung der HOFELE-Sonderteile nicht persönlich erscheinen kann, werden diese nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an die abholende Person übergeben.
5.3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und vorbehaltlich einer gesonderten Abrede zwischen den Vertragsparteien, liefert HOFELE die HOFELE-Sonderteile innerhalb Deutschlands an den Vertragspartner (Versendungskauf). Die Versendung erfolgt in diesem Fall auf Kosten des Vertragspartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte.
5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der HOFELE-Sonderteile geht spätestens mit Übergabe auf den Vertragspartner über.
5.5. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware das Werk von HOFELE verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf Veranlassung von HOFELE von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Vertragspartner versendet wird. Insofern ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem die Teile das Werk des Vorlieferanten verlassen. Diese Regelungen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn HOFELE noch Leistungen anderer Art übernommen hat. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
5.6. HOFELE ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für HOFELE nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5.7. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
5.8. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
5.9. Im Fall der Nichtabnahme behält sich HOFELE die Geltendmachung der HOFELE zustehenden gesetzliche Ansprüche ausdrücklich vor.
6. Lieferfristen und -termine sowie Lieferverzug
6.1. Soweit nicht anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart, erfolgen die Lieferungen der HOFELE ab Werk (Incoterms 2020).
6.2. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben und gelten nur dann als verbindlich, sofern HOFELE sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
6.3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch HOFELE, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung der HOFELE-Sonderteile unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
6.4. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen beginnen nicht vor einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch HOFELE und einer Zurverfügungstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs des Vertragspartners, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind, gegenüber HOFELE.
6.5. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.
6.6. Soweit HOFELE verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die HOFELE nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit), wird HOFELE den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, ist HOFELE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder HOFELE noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder HOFELE im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
6.7. Werden die HOFELE-Sonderteile nicht oder nicht vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenigen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert worden sind; insoweit steht bei Liefergeschäften die Absendung durch HOFELE der Lieferung gleich. Entsteht dem Vertragspartner wegen eines von HOFELE zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so ersetzt HOFELE den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es sei denn, HOFELE kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ist der jeweilige Vertragspartner kein Verbraucher und macht er einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung geltend, sind derartige Ansprüche bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf Seiten von HOFELE ausgeschlossen.
7. Beschaffenheit der HOFELE-Sonderteile
7.1. Als Beschaffenheit der HOFELE-Sonderteile gelten ausschließlich die in dem Vertragsformular angeführten Produktangaben.
7.2. Angaben der HOFELE zu den HOFELE-Sonderteilen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen Darstellungen, sowie die Ersetzung von einzelnen Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8. Preise
8.1. Der Vertragspartner hat den im Vertrag genannten Kaufpreis zu vergüten.
8.2. Der im Vertrag vereinbarte Preis versteht sich in EUR ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Er ist als Festpreis zu verstehen und nicht skontier fähig. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren sowie sonstige Nebenleistungen werden gesondert berechnet.
8.3. Die Preise für Reparaturen, Montagen und sonstige Leistungen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Aufwand, wobei Arbeitsleistungen nach dem jeweils maßgeblichen Arbeitswertkatalog abgerechnet werden, soweit der für HOFELE jeweils maßgebliche Preiskatalog insoweit keine Angaben enthält. Für verwendete HOFELE-Ersatzteile werden die jeweils maßgeblichen Katalogpreise berechnet.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Der Kaufpreis ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bei Übergabe der HOFELE-Sonderteile und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Rechnungen für Reparaturen und Montagen an HOFELE zur Verfügung gestellten Fahrzeugen sind spätestens bei Abholung des betroffenen Fahrzeugs zu bezahlen.
9.2. Mit Ablauf der zwischen den Vertragsparteien gemäß Ziffer 9.1 dieser AGB vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. In diesem Fall ist HOFELE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen Vertragspartnern in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.
9.3. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann HOFELE für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem ist HOFELE in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von den Regelungen unter Ziff. 9.1 für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug-um-Zug-Zahlung zu verlangen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
9.4. Der Verzugseintritt sowie weitere Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich mindern, berechtigt HOFELE, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Sämtliche Zahlungen des Vertragspartners an HOFELE erfolgen per Überweisung auf das Geschäftskonto der HOFELE per IBAN/SWIFT (Sepa). Alle dabei entstehenden Gebühren hat der Vertragspartner zu tragen.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Vertragspartner stehen die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen der HOFELE nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt. unbestritten oder von HOFELE anerkannt sind.
11. Rücktritt
11.1 HOFELE hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der sich aus dem Vertrag ergebende Kaufpreis nebst Nebenkosten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer nicht fristgerecht gezahlt ist oder die HOFELE-Sonderteile nicht abgenommen werden.
11.2 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der HOFELE auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so ist die HOFELE nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (z.B. Individualanfertigungen von HOFELE-Sonderteilen) kann die HOFELE den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners insbesondere gemäß Ziffer 14 dieser AGB unberührt.
13. Rügeverpflichtung
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, hat er die gelieferten HOFELE-Sonderteile nach Lieferung unverzüglich untersuchen und etwaige Mängel der HOFELE-Sonderteile unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen (§377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen.
14. Mängelgewährleistung
14.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Vertragspartners aus gesondert abgegebenen Garantien.
14.2 Grundlage der Mängelhaftung der HOFELE ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der HOFELE-Sonderteile (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von der HOFELE im Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gegeben waren. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
14.3 Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist HOFELE Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach ihrer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in den Niederlassungen von HOFELE zu überprüfen. Die Überprüfung durch HOFELE hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Vertragspartner ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung von HOFELE darf an bemängelten Waren und/oder Leistungen nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche. Abweichend von den vorstehenden Regelungen können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch durch eine andere Fachwerkstatt auf Kosten von HOFELE durchgeführt werden: Wenn ein Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km vom Betrieb von HOFELE entfernt ist und HOFELE hierzu vor Auftragserteilung an die Drittwerkstatt die Zustimmung erteilt hat.
14.3.1 Wenn ein Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km vom Betrieb von HOFELE entfernt ist und HOFELE hierzu vor Auftragserteilung an die Drittwerkstatt die Zustimmung erteilt hat.
14.3.2 Wenn ein dringender Notfall vorliegt und HOFELE nicht in der Lage ist, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; die Verpflichtung des Vertragspartners, HOFELE unverzüglich unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten, bleibt hiervon unberührt.
14.3.3 Werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung für HOFELE handelt. Zu vermerken ist unbedingt, dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. HOFELE ist zur Erstattung der dem Vertragspartner nachweislich entstandenen erforderlichen Kosten verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.
14.4 Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann HOFELE nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
14.5 Kommt HOFELE einer von ihr gewählten Nacherfüllungspflicht (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl zu. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
14.6 Treten Mängel an Fahrzeugen auf, die HOFELE vom Vertragspartner zum Zwecke der Durchführung von Umbauten und/oder leistungssteigernder Maßnahmen und/oder des Einbaus bestimmter Fahrzeugkomponenten wie ieller Fahrwerke und/oder zur Durchführung von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten zur Verfügung gestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht grundsätzlich auf die von HOFELE jeweils eingebauten HOFELE-Sonderteile bzw. erbrachten Leistungen. Abweichend von der Regelung oben unter Ziff. 14.5 ist HOFELE bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern zur Beseitigung des jeweiligen Mangels verpflichtet. Die Mangelbeseitigungspflicht erstreckt sich auch auf nicht von HOFELE stammende Fahrzeugteile, die infolge des jeweiligen Material- oder Ausführungsfehlers unmittelbar beeinträchtigt bzw. zu Schaden gekommen sind.
14.7. Andere oder weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen (Mangelfolgeschäden), sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
14.8. Werden dem Vertragspartner Grenzmuster zur Prüfung eingesandt, haftet HOFELE nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem geprüften Grenzmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird (Beschaffenheitsbestimmung durch Grenzmuster).
14.9. HOFELE haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Vertragspartners voraus, dass er – soweit es sich dabei um einen Kaufmann handelt – seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Diesbezüglich ist auch auf Ziffer 13 dieser AGB zu verweisen.
14.10. Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
14.11. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
14.12. Angaben über Leistungssteigerungen und/oder Leistungskits verstehen sich als Durchschnittswerte. Prüfungsbedingte Abweichungen von +/- 5 % sind möglich. Angaben über die Gesamtleistung durch Leistungssteigerung und/oder Leistungskits veränderter Werksmotoren basieren auf den Herstellerangaben im Fahrzeugbrief, die ihrerseits +/- 5 % abweichen können. Für darüberhinausgehende Minderleistungen von Werksmotoren übernimmt HOFELE keine Gewähr.
14.13. HOFELE-Sonderteile sind nach EU-Norm geprüft. Für die Erfüllung abweichender nationaler Homologationsvorschriften außerhalb Deutschlands übernimmt HOFELE keine Haftung.
15. Garantieansprüche
15.1. Ansprüche eines Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn HOFELE gegenüber dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt oder dem Vertragspartner vorformulierte Garantiebedingungen übergeben hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat.
15.2. Die gesetzliche Gewährleistung von HOFELE bleibt von der Garantiehaftung unberührt.
15.3. Vom Vertragspartner können Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend gemacht werden, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
15.4. Eine Garantieversicherung kann auf Wunsch des Vertragspartners abgeschlossen werden, die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner.
16. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
16.1. HOFELE haftet für ihre eigenen Leistungen und die ihrer Erfüllungsgehilfen nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 16 nicht etwas anderes ergibt:
16.2. Die Haftung der HOFELE für Schäden, die von der HOFELE oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
16.3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der HOFELE, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, unabhängig vom Grad des Verschuldens der Höhe nach unbegrenzt.
16.4. Die HOFELE haftet im Übrigen der Höhe nach auch unbegrenzt für Schäden, die auf ein schwerwiegendes Organisationsverschulden der HOFELE- zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch ein Fehlen einer garantierten Beschaffenheit des Vertragsgegenstands hervorgerufen werden.
16.5. Sofern keiner der in Ziffer 16.1.1 bis 16.3 genannten Fälle gegeben ist, haftet die HOFELE für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, in der Regel somit auf den jeweiligen Auftragswert. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Vertragspflichten der HOFELE, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.
16.6. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Schadensersatzhaftung der HOFELE ohne Verschulden ausgeschlossen.
16.7. Haftungsansprüche nach den obenstehenden Bestimmungen in Ziffer16.1 dieser AGB verjähren, soweit der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei HOFELE-Design GmbH 6 Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
16.8. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen uneingeschränkt.
16.9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende gesetzliche Haftungsgründe bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
16.10. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sinngemäß auch für die Haftung der HOFELE im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
16.11. Soweit die HOFELE im Einzelfall als Dienstleister bei der Ausführung eines Exportgeschäftes eintritt, wird eine Haftung für Zustand und Ausstattung, Vollständigkeit und Echtheit der Fahrzeugpapiere und Schlüssel des Vertragsgegenstands, ausgeschlossen. Weiterhin übernimmt die HOFELE in diesem Fall keine Haftung für Teil- oder Gesamtverlust des weitergeleiteten Geldes an den Lieferanten des Vertragsgegenstands, wenn dieser in betrügerischer, vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder arglistiger Absicht handelt, oder Diskrepanzen hinsichtlich des Kaufpreises bestehen, welcher im Vorfeld vom Vertragspartner selbst und direkt ausgehandelt wurde.
17. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, die HOFELE selbst, dessen Vorlieferanten oder den Vertragspartner betrifft, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist dabei insbesondere jede nicht verschuldete behördliche Betriebsschließung oder Störung im Transportweg, Betriebsstörung wie Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien).
18. Erweitertes Pfandrecht
18.1. HOFELE steht wegen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
18.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.
19. Eigentumsvorbehalt
19.1. HOFELE behält sich das Eigentum an den von HOFELE gelieferten HOFELE-Sonderteilen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche bzw. – sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt – bis zur Erfüllung sämtlicher gegen diesen Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehenden Ansprüche, vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, die Gegenleistungen für von ihm bezeichnete Lieferungen, die von HOFELE im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt sind, vollständig erbracht hat oder – bei Verträgen mit Verbrauchern – für von HOFELE im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbrachte Teilleistungen vom Vertragspartner, die jeweils korrespondierenden Zahlungen bereits geleistet worden sind.
19.2. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für HOFELE, ohne HOFELE zu verpflichten und ohne, dass das Eigentum von HOFELE hierdurch untergeht. Verbindet der Vertragspartner Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht HOFELE an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
19.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
19.4. Sämtliche dem Vertragspartner aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er im Voraus an HOFELE ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, HOFELE nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur denjenigen Erlösanteil, der dem Miteigentumsanteil von HOFELE an der Vorbehaltsware entspricht.
19.5. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
19.6. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner HOFELE unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner.
19.7. Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen. In diesen Fällen ist HOFELE berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Auf Verlangen von HOFELE ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, HOFELE die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
19.8. Übersteigt der Wert der HOFELE zur Verfügung stehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist HOFELE auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die übersteigenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.
20. Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund
HOFELE und der Vertragspartner sind berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der HOFELE oder dem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners unzumutbar werden lässt, vom Vertrag zurückzutreten..
21. Schlussbestimmungen
21.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen HOFELE und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
21.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
21.3. Erfüllungsort ist Sindelfingen.
21.4. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten der Unternehmenssitz von HOFELE vereinbart. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. HOFELE ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
21.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Anlage 1 – zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HOFELE-Design GmbH für HOFELE-Sonderteile
Widerrufsrecht
Sie haben als Verbraucher das Recht innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt mit dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die HOFELE-Sonderteile in Besitz genommen haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie der HOFELE mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B: ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Der Widerruf ist zu richten an: HOFELE-Design GmbH, Fronäckerstraße 44, 71063 Sindelfingen.
Rechtfolgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen unverzüglich uns spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag herauszugeben, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei der HOFELE eingegangen ist.
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Die HOFELE erhebt in solch einem Falle pauschalisierten Ersatz in Höhe von 0,3% des Kaufpreises pro angefangene 300 km zzgl. 5,0% des Kaufpreises für Briefeintragung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis einer geringeren Abnutzung vorbehalten.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der HOFELE-Sonderteile nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der HOFELE-Sonderteile nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Weiterhin behält sich die HOFELE Ersatzansprüche vor, die aus einem nichtsachgerechten Gebrauch des HOFELE-Sonderteils resultieren. Bei Überlassung von Sachen gilt die Wertsatzforderung nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was den Wert beeinträchtigt.
Das HOFELE-Sonderteil wird bei Ihnen abgeholt. HOFELE trägt die Kosten der Abholung des HOFELE-Sonderteils.
Stand 11.07.2023